Die Bezeichnung „Tee“ ist nur für Erzeugnisse aus der „Tee Pflanze“ korrekt. Was wir allgemein als „Tee“ bezeichnen, ist gemäß Codex ein „teeähnliches Erzeugnis“. Teeähnliche Erzeugnisse sind Teile von Pflanzenarten, die im Anhang I des Codex Kapitels B 31 angeführt sind und getrocknet, fermentiert oder geröstet zur Zubereitung wässriger Aufgüsse wie Tee verwendet werden.
Bei der Verwendung von Pflanzenteilen, die nicht in Anhang I angeführt sind, ist vorab zu klären, ob diese als Lebensmittel verkehrsfähig sind. Für Arzneimittel oder „Novel Food“ ist eine Zulassung erforderlich (BMG). Anhang II des Codex Kapitel B 31 ist eine Verbotsliste von Pflanzen bzw. Pflanzenteilen.